BFH, Urteil vom 21.01.2015 – XI R 12/14
Aus dem Leitsatz
NV: Entspricht das FA dem Einspruchsbegehren des Einspruchsführers dadurch, dass es einer im Laufe des Einspruchsverfahrens eingereichten Steueranmeldung des Einspruchsführers mit entsprechendem Inhalt zustimmt, wird das Einspruchsverfahren beendet. Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens durch Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung ist dann…
Leitsatz
NV: Entspricht das FA dem Einspruchsbegehren des Einspruchsführers dadurch, dass es einer im Laufe des Einspruchsverfahrens eingereichten Steueranmeldung des Einspruchsführers mit entsprechendem Inhalt zustimmt, wird das Einspruchsverfahren beendet. Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens durch Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung ist dann unzulässig .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Januar 2014 5 K 3930/10 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 16. Januar 2014, Az: 5 K 3930/10 U, Urteil; nachgehend FG Münster, 15. Dezember 2016, Az: 5 K 1293/15 U, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 18 Abs. 3 UStGBesteuerungsverfahren
- § 150 Abs. 1 S. 3 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 167 AOSteueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
- § 168 S. 1 AOWirkung einer Steueranmeldung
- § 168 S. 2 AOWirkung einer Steueranmeldung
- § 367 Abs. 2 S. 2 AOEntscheidung über den Einspruch
- § 367 Abs. 2 S. 3 AOEntscheidung über den Einspruch
- § 367 Abs. 1 S. 1 AOEntscheidung über den Einspruch
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.
- Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
- Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
- Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
- Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
- Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt im Einspruchsverfahren verbösern?
- Das FA prüft die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
- Eine Änderung zum Nachteil setzt einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung voraus (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
- Der Hinweis gibt dem Einspruchsführer die Gelegenheit, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abzuwenden (AEAO zu § 367 Nr. 2.2).
Typische Nachfrage: Was geschieht, wenn der Einspruchsführer daraufhin den Einspruch zurücknimmt? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Im Einspruchsverfahren stellt das Finanzamt fest, dass der angefochtene Bescheid zu niedrig ist. Darf es die Steuer erhöhen?
- Die Finanzbehörde hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
- Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden (Verböserung), wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
- Der Einspruchsführer kann die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abwenden (§ 362 AO), sofern keine eigenständige Korrekturnorm eingreift.
- Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist ein Verfahrensfehler; im Klageverfahren gilt dagegen das Verböserungsverbot.
Typische Nachfrage: Kann das Finanzamt nach Rücknahme des Einspruchs trotzdem ändern? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Voraussetzung einer Verböserung im Einspruchsverfahren?
Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche