11. SenatNV
BFH, Urteil vom 15.06.2011 – XI R 10/11
Tod des Klägers - Keine wirksame Aufnahme des Prozesses durch Vermächtnisnehmer - Mangel der Prozessführungsbefugnis
Aus dem Leitsatz
1. NV: Verstirbt der Kläger während des Klageverfahrens, kann nur dessen Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber ein Vermächtnisnehmer das Klageverfahren wirksam aufnehmen .
Leitsatz
- NV: Verstirbt der Kläger während des Klageverfahrens, kann nur dessen Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber ein Vermächtnisnehmer das Klageverfahren wirksam aufnehmen .
- NV: Der Mangel der Prozessführungsbefugnis ist von Amts wegen und in jeder Lage des Rechtsstreits, also auch in der Revisionsinstanz, zu beachten .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 10. Februar 2011, Az: 6 K 2607/08, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 22. September 2011, Az: 6 K 1963/11, Urteil; nachgehend BFH, 14. März 2012, Az: XI R 26/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 239 ZPO
- § 45 AOGesamtrechtsnachfolge
- § 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge
- § 1939 BGBVermächtnis
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