BFH, Beschluss vom 10.02.2011 – XI B 98/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, muss seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht…
Leitsatz
- NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, muss seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann .
- NV: Begehrte ein Unternehmer in den Streitjahren 1997 bis 2003 den - vollen oder anteiligen - Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten eines für unternehmerische und private Zwecke, also gemischt genutzten Gebäudes, musste er das Gebäude entweder insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zugeordnet haben. Ordnete er das gemischt genutzte Gebäude seinem Privatvermögen zu, schied der Vorsteuerabzug aus .
- NV: Bei einem begehrten Vorsteuerabzug aus den "laufenden Kosten" eines gemischt genutzten Gebäudes kommt es nicht auf eine etwaige vorherige Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen an. Für den Vorsteuerabzug aus den Leistungen, die der laufenden Nutzung und Wartung dienen, ist der jeweilige Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen des Unternehmens entscheidend .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. September 2010, Az: 5 K 5338/09, Urteil; vorgehend BFH, 23. September 2009, Az: XI R 14/08, Urteil; vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. Dezember 2007, Az: 5 K 1821/05 C, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Februar 2012, Az: 5 K 5074/11, Urteil; nachgehend BFH, 15. Mai 2013, Az: XI B 30/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStGVorsteuerabzug
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 116 FGO
- BFH VII R 20/23 vom 18.03.2025amtlichAnlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide1. Aus der Verweisung in § 191 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) folgt, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch bei der…
- BFH V B 44/22 vom 28.08.2023amtlichUmsatzsteuer und BruchteilsgemeinschaftEine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2018 - V R…
- BFH X R 24/20 vom 14.12.2022amtlichAnpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente"1. Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten…
- BFH V R 1/18 vom 07.05.2020amtlichVorsteuerabzug für die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office1. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare…
- BFH XI B 113/19 vom 29.04.2020amtlichUmsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Warenlieferungen im paneuropäischen Versand über die Internetplattform AmazonLiefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells "Verkauf durch Händler, Versand durch…
- BFH II B 30, 32-34, 38/18, II B 30/18, II B 32/18, II B 33/18, II B 34/18, II B 38/18 vom 17.07.2019amtlichVerstoß gegen den klaren Inhalt der Akten1. Das FG verstößt gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf eine Zeugenaussage oder Unterlagen stützt, wobei weder die…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?
Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?
Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?
- Unter 10 % unternehmerischer Nutzung keine Zuordnung möglich (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).
- Ab 10 % Zuordnungswahlrecht: voll, gar nicht oder anteilig (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE).
- Bei voller Zuordnung voller Vorsteuerabzug und Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
- Zeitnahe Dokumentation bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist der Jahreserklärung (regelmäßig 31.7. des Folgejahres; Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE).
- Sonderregel für Grundstücke: § 15 Abs. 1b UStG.
Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche