11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.02.2011 – XI B 98/10

Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH - Vorsteuerabzug aus Bauerrichtungskosten und "laufenden Kosten" eines gemischt genutzten Gebäudes - Erfordernis der vorherigen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, muss seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht…

Leitsatz

  1. NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, muss seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann .
  2. NV: Begehrte ein Unternehmer in den Streitjahren 1997 bis 2003 den - vollen oder anteiligen - Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten eines für unternehmerische und private Zwecke, also gemischt genutzten Gebäudes, musste er das Gebäude entweder insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zugeordnet haben. Ordnete er das gemischt genutzte Gebäude seinem Privatvermögen zu, schied der Vorsteuerabzug aus .
  3. NV: Bei einem begehrten Vorsteuerabzug aus den "laufenden Kosten" eines gemischt genutzten Gebäudes kommt es nicht auf eine etwaige vorherige Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen an. Für den Vorsteuerabzug aus den Leistungen, die der laufenden Nutzung und Wartung dienen, ist der jeweilige Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen des Unternehmens entscheidend .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. September 2010, Az: 5 K 5338/09, Urteil; vorgehend BFH, 23. September 2009, Az: XI R 14/08, Urteil; vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. Dezember 2007, Az: 5 K 1821/05 C, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Februar 2012, Az: 5 K 5074/11, Urteil; nachgehend BFH, 15. Mai 2013, Az: XI B 30/12, Beschluss

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    Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?

    Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.

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  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?

    Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

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    Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?

    Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.

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    Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?

    • Abzugsberechtigter Unternehmer.
    • Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
    • Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
    • Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
    • Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
    Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?

    Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
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