11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.05.2011 – XI B 90/10

Verfahrensfehler des FG bei beantragter --aber nicht durchgeführter-- Vernehmung eines sog. Auslandszeugen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei fehlender Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen darf von einer Beweisaufnahme erst dann abgesehen werden, wenn das FG zur Behebung des Hindernisses fruchtlos eine Frist gesetzt hat .

Leitsatz

  1. NV: Bei fehlender Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen darf von einer Beweisaufnahme erst dann abgesehen werden, wenn das FG zur Behebung des Hindernisses fruchtlos eine Frist gesetzt hat .
  2. NV: Ein im Ausland ansässiger Zeuge ist vom FG nicht zu laden, sondern von dem Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hat, zu stellen .
  3. NV: Das FG muss dem Kläger zur Wahrung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit geben, einen im Ausland ansässigen Zeugen in einem neu anzuberaumenden Beweistermin zu stellen, wenn der Kläger erst im Laufe der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit erkennt, einen (weiteren) Beweis antreten zu müssen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 28. Juli 2010, Az: 3 K 3544/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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