BFH, Beschluss vom 29.09.2010 – XI B 74/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Der durch die Verzinsung vom Gesetzgeber bezweckte Vorteilsausgleich behält…
Leitsatz
- NV: Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Der durch die Verzinsung vom Gesetzgeber bezweckte Vorteilsausgleich behält grundsätzlich auch dann seinen Sinn, wenn staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-)verantwortlich sind (Rechtsprechung) .
- NV: Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, mit dem eine höhere Steuer wegen der Versagung eines Vorsteuerabzugs festgesetzt worden ist, führt auch dann zu einem Liquiditätsvorteil, wenn der ausgesetzte Betrag demjenigen entspricht, den der Steuerschuldner als Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller gezahlt hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 15. Juli 2009, Az: 3 K 378/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 234 Abs. 2 AOStundungszinsen
- § 237 Abs. 4 AOZinsen bei Aussetzung der Vollziehung
- § 163 Abs. 1 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 227 Abs. 1 AOErlass
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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