11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.09.2023 – XI B 52/22 (AdV)

(Inhaltsgleich mit BFH, Beschluss vom 13.09.2023 - XI B 38/22AdV): Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge
ECLI: DE:BFH:2023:BA.130923.XIB52.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Es bestehen auch nach dem 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Leitsatz

NV: Es bestehen auch nach dem 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2022 - 12 V 30/22 aufgehoben, soweit die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 19.08.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.04.2022 ausgesetzt wurde. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 19.08.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.04.2022 wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 6. Mai 2022, Az: 12 V 30/22, Beschluss

Zitierte Normen

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