BFH, Beschluss vom 13.09.2023 – XI B 52/22 (AdV)
Aus dem Leitsatz
NV: Es bestehen auch nach dem 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
Leitsatz
NV: Es bestehen auch nach dem 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2022 - 12 V 30/22 aufgehoben, soweit die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 19.08.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.04.2022 ausgesetzt wurde. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 19.08.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.04.2022 wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 6. Mai 2022, Az: 12 V 30/22, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 240 Abs. 1 S. 1 AOSäumniszuschläge
- § 238 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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