BFH, Beschluss vom 01.02.2010 – XI B 50/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne Vertagung der mündlichen Verhandlung, zu der der ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte nicht erschienen ist, eine Entscheidung über die Einspruchsentscheidung trifft, obwohl diese bis zur mündlichen Verhandlung weder dem Kläger persönlich noch seinem Prozessbevollmächtigten…
Leitsatz
- NV: Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne Vertagung der mündlichen Verhandlung, zu der der ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte nicht erschienen ist, eine Entscheidung über die Einspruchsentscheidung trifft, obwohl diese bis zur mündlichen Verhandlung weder dem Kläger persönlich noch seinem Prozessbevollmächtigten bekannt war .
- NV: Die mündliche Verhandlung dient dazu, den Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu vervollständigen, nicht aber dazu, dem FA eine Möglichkeit zur Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung einzuräumen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 6. März 2009, Az: 2 K 478/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 227 ZPO
- § 295 ZPO
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