BFH, Beschluss vom 02.02.2010 – XI B 36/09
Aus dem Leitsatz
NV: Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt nach § 3e UStG der Abgangsort des Schiffes im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände zur Mitnahme von Bord bestimmt sind .
Leitsatz
NV: Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt nach § 3e UStG der Abgangsort des Schiffes im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände zur Mitnahme von Bord bestimmt sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. Februar 2009, Az: 2 K 446/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3e UStGOrt der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
- Art. 8 Abs. 1 Buchst. c EWGRL 388/77
Weitere Entscheidungen zu § 3e UStG
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Ort der tatsächlichen Erbringung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. a UStG) – B2B und B2C; an Bord im Gemeinschaftsgebiet § 3e UStG.
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