BFH, Urteil vom 27.02.2014 – V R 14/13
Aus dem Leitsatz
Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flugzeugs während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden, werden nach § 3e UStG am Abgangsort des Flugzeugs geliefert. Es handelt sich nicht um eine Nebenleistung zur Flugbeförderung .
Leitsatz
Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flugzeugs während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden, werden nach § 3e UStG am Abgangsort des Flugzeugs geliefert. Es handelt sich nicht um eine Nebenleistung zur Flugbeförderung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Februar 2013, Az: 7 K 7079/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3e UStGOrt der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
- § 26 Abs. 3 UStGDurchführung, Erstattung in Sonderfällen
- Art. 8 Abs. 1 Buchst. c EWGRL 388/77
Weitere Entscheidungen zu § 3e UStG
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Ort der tatsächlichen Erbringung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. a UStG) – B2B und B2C; an Bord im Gemeinschaftsgebiet § 3e UStG.
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