11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.09.2015 – XI B 33/15

Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei einem Antrag auf Verlegung eines Termins muss der Antragsteller die erheblichen Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund der Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann.

Leitsatz

  1. NV: Bei einem Antrag auf Verlegung eines Termins muss der Antragsteller die erheblichen Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund der Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann.
  2. NV: Nicht ausreichend ist bei einer geltend gemachten Krankheit die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. Januar 2015 4 K 125/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 29. Januar 2015, Az: 4 K 125/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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