BFH, Beschluss vom 11.12.2013 – XI B 33/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Erklärt ein Kläger in einem Verfahren wegen Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld gegen den Rückforderungsanspruch der Familienkasse die Aufrechnung und bestreitet die Familienkasse die Gegenforderung nicht, ist ein Urteil, das die Klage gegen den Rückforderungsbescheid abweist, ohne sich zu der Aufrechnung zu äußern, hinsichtlich des…
Leitsatz
- NV: Erklärt ein Kläger in einem Verfahren wegen Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld gegen den Rückforderungsanspruch der Familienkasse die Aufrechnung und bestreitet die Familienkasse die Gegenforderung nicht, ist ein Urteil, das die Klage gegen den Rückforderungsbescheid abweist, ohne sich zu der Aufrechnung zu äußern, hinsichtlich des Rückforderungsbescheids nicht mit Gründen versehen .
- NV: Die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids hingegen kann von der Aufrechnungserklärung nicht berührt werden .
- NV: Wird in einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid die Sache bezüglich des Rückforderungsbescheids nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurückverwiesen und die Beschwerde wegen des Aufhebungsbescheids als unzulässig verworfen, kann der BFH die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen des Prinzips der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung insgesamt dem FG übertragen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. März 2013, Az: 5 K 2308/11, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 8. August 2016, Az: 4 K 1462/16, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 37 Abs. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 47 AOErlöschen
- § 218 Abs. 1 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 226 AOAufrechnung
- § 70 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
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