11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.12.2013 – XI B 33/13

Fehlen von Entscheidungsgründen bei erklärter Aufrechnung gegen einen Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid - Unterscheidung zwischen Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren im Kindergeldrecht - Einheitlichkeit der Kostenentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Erklärt ein Kläger in einem Verfahren wegen Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld gegen den Rückforderungsanspruch der Familienkasse die Aufrechnung und bestreitet die Familienkasse die Gegenforderung nicht, ist ein Urteil, das die Klage gegen den Rückforderungsbescheid abweist, ohne sich zu der Aufrechnung zu äußern, hinsichtlich des…

Leitsatz

  1. NV: Erklärt ein Kläger in einem Verfahren wegen Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld gegen den Rückforderungsanspruch der Familienkasse die Aufrechnung und bestreitet die Familienkasse die Gegenforderung nicht, ist ein Urteil, das die Klage gegen den Rückforderungsbescheid abweist, ohne sich zu der Aufrechnung zu äußern, hinsichtlich des Rückforderungsbescheids nicht mit Gründen versehen .
  2. NV: Die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids hingegen kann von der Aufrechnungserklärung nicht berührt werden .
  3. NV: Wird in einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid die Sache bezüglich des Rückforderungsbescheids nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurückverwiesen und die Beschwerde wegen des Aufhebungsbescheids als unzulässig verworfen, kann der BFH die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen des Prinzips der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung insgesamt dem FG übertragen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. März 2013, Az: 5 K 2308/11, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 8. August 2016, Az: 4 K 1462/16, Beschluss

Zitierte Normen

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