11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.02.2011 – XI B 32/10

Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung - Voraussetzungen der Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH sind geklärt

Aus dem Leitsatz

NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer, die im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, keinen Steuererlass rechtfertigt, weil es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zuzumuten ist, seine Rechte durch Einlegung von Einsprüchen wahrzunehmen .

Leitsatz

NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer, die im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, keinen Steuererlass rechtfertigt, weil es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zuzumuten ist, seine Rechte durch Einlegung von Einsprüchen wahrzunehmen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 27. Januar 2010, Az: 7 K 7108/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 115 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat