BFH, Beschluss vom 25.04.2013 – XI B 123/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Steht die Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der sog. laufenden Umsätze ohnehin fest, kann das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne (entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden.
Leitsatz
- NV: Steht die Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der sog. laufenden Umsätze ohnehin fest, kann das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne (entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden.
- NV: Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Fläche), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen wurden, ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. Juli 2012, Az: 16 V 195/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 1 UStGUnternehmer, Unternehmen
- § 4 Nr. 8 Buchst. c UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 14c Abs. 1 UStGUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 17 Abs. 1 S. 7 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- Art. 4 Abs. 1 EWGRL 388/77
- Art. 4 Abs. 2 EWGRL 388/77
- Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 EWGRL 388/77
- Art. 9 Abs. 1 EGRL 112/2006
- Art. 135 Abs. 1 Buchst. d EGRL 112/2006
- Art. 3 Abs. 1 EGV
- Art. 4 EGV
- Art. 33ff EGV
- Art. 46 EGV
- Art. 33 EGV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland§ 2 UStGSehr häufig geprüft
- Innergemeinschaftliche Lieferung & Erwerb§ 4 UStGSehr häufig geprüft
- Steuerbefreiungen & Option§ 4 UStGRegelmäßig geprüft
- Unrichtiger Steuerausweis & Änderung der Bemessungsgrundlage§ 14c UStG, § 17 UStGRegelmäßig geprüft
- Vorsteuerabzug§ 14c UStGSehr häufig geprüft
- Aussetzung der Vollziehung§ 69 FGORegelmäßig geprüft
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
- Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
- Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
- Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
- Im Rahmen des Unternehmens.
Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG?
Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; gewerblich/beruflich = nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig.
- 4Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Klausurfrage · eigene Seite
Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
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