11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.12.2015 – XI B 113/14

Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit Unionsrecht; Nichtzulassungsbeschwerde: maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage klärungsbedürftig ist

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, wobei das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die Umsatzsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Sonderabgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht.

Leitsatz

  1. NV: Die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, wobei das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die Umsatzsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Sonderabgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht.
  2. NV: Der Bundesrepublik Deutschland ist es in Ausübung ihrer Befugnis, "Bedingungen und Beschränkungen" für die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, auch gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien.
  3. NV: Steuerrechtliche Vorschriften, die von keiner technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift begleitet werden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollen, sind keine technischen Defacto-Vorschriften im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.
  4. NV: Eine Revision ist jedenfalls dann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die ordnungsgemäß dargelegte abstrakte Rechtsfrage im Zeitpunkt der Entscheidung des BFH bereits durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt ist und die angestrebte Revision danach in Bezug auf die geklärte Rechtsfrage keine Aussicht auf Erfolg hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Oktober 2014 5 K 3580/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 23. Oktober 2014, Az: 5 K 3580/12 U, Urteil; nachgehend BFH, 23. Februar 2016, Az: XI B 113/14, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 9 Buchst. b UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Art. 131 EGRL 112/2006
  • Art. 135 Abs. 1 Buchst. i EGRL 112/2006

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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