10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.01.2012 – X S 27/11 (PKH)

PKH-Antrag eines nicht postulationsfähigen Antragstellers; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für den Antrag auf PKH besteht ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO beim BFH kein Vertretungszwang.

Leitsatz

  1. NV: Für den Antrag auf PKH besteht ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO beim BFH kein Vertretungszwang.
  2. NV: Beantragt der Antragsteller selbst PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen haben.
  3. NV: Eine Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige ein Schreiben erhält, es aber nicht zur Kenntnis nimmt und deswegen erst verspätet tätig wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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