10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 – X S 26/12 (PKH)

PKH: Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Kein Vertretungszwang bei Antrag auf Bewilligung von PKH

Aus dem Leitsatz

1. NV: Versäumt es ein Antragsteller, innerhalb der Rechtsmittelfrist die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den dafür eingeführten Vordrucken sowie die entsprechenden Belege vorzulegen, kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen. Er muss sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich…

Leitsatz

  1. NV: Versäumt es ein Antragsteller, innerhalb der Rechtsmittelfrist die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den dafür eingeführten Vordrucken sowie die entsprechenden Belege vorzulegen, kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen. Er muss sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen. Die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (ständige BFH-Rspr.) .
  2. NV: Es ist allein Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, den Steuerpflichtigen über den Termin der mündlichen Verhandlung zu informieren. Die fehlende persönliche Ladung stellt keinen Verfahrensfehler dar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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