10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 – X S 25/09

Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung - Tatbestandsberichtigung - keine Bekanntgabe des Berichterstatters - Tatbestand i.S. des § 108 Abs. 1 FGO - Entscheidung über Tatbestandsberichtigung gerichtsgebührenfrei

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, kann der abgelehnte Richter bei der Entscheidung über das ihn betreffende Ablehnungsgesuch mitwirken und muss keine dienstliche Äußerung abgeben .

Leitsatz

  1. NV: Ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, kann der abgelehnte Richter bei der Entscheidung über das ihn betreffende Ablehnungsgesuch mitwirken und muss keine dienstliche Äußerung abgeben .
  2. NV: An einer Tatbestandberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlage für eine Rechtsmittelentscheidung oder eine Urteilsergänzung geschaffen werden soll. Aus einer Verfassungsbeschwerde oder einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte lässt sich kein Rechtsschutzbedürfnis herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 1. April 2009, Az: X B 90/08, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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