10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 04.11.2010 – X S 23/10 (PKH)
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zuständigkeit für Entscheidung über einen nach Beendigung der ersten Instanz eingereichten PKH-Antrag für das Rechtsmittelverfahren
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung muss sich das FG die Kenntnis der relevanten Tatsachen grundsätzlich selbst verschaffen.
Leitsatz
- NV: Wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung muss sich das FG die Kenntnis der relevanten Tatsachen grundsätzlich selbst verschaffen.
- NV: Es kann sich aber die Feststellungen aus einem in das Verfahren eingeführte Strafurteil zu Eigen machen, falls die Verfahrensbeteiligten weder subtantiierte Einwendungen vortragen noch entsprechende Beweisanträge stellen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO
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