10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 20.09.2012 – X S 22/12
Darlegungserfordernisse bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision - Schlüssige Rüge eines behaupteten Verfahrensmangels - Nichtberücksichtigung eines Gutachtens
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sachfragen oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe .
Leitsatz
- NV: Bei einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sachfragen oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe .
- NV: Zur schlüssigen Rüge des behaupteten Verfahrensmangels, das FG habe ein vom Kläger während des Verwaltungsverfahrens vorgelegtes Gutachten nicht berücksichtigt, gehört die Vorlage dieses Gutachtens an das Rechtsmittelgericht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 11. April 2012, Az: X B 59/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
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