10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.08.2010 – X S 22/10 (PKH)

Erledigung der Hauptsache während des finanzgerichtlichen Verahrens

Aus dem Leitsatz

NV: Folgt ein Steuerpflichtiger dem Vorschlag des Gerichts nicht, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ist das Verfahren fortzuführen und durch Urteil zu entscheiden. Hat sich das Verfahren tatsächlich (z. B. durch die Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids) erledigt, muss das Gericht die Klage als unzulässig abweisen und die Kosten nach § 135 Abs.…

Leitsatz

NV: Folgt ein Steuerpflichtiger dem Vorschlag des Gerichts nicht, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ist das Verfahren fortzuführen und durch Urteil zu entscheiden. Hat sich das Verfahren tatsächlich (z. B. durch die Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids) erledigt, muss das Gericht die Klage als unzulässig abweisen und die Kosten nach § 135 Abs. 1 FGO dem Steuerpflichtigen auferlegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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