10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.07.2017 – X S 15/17

Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung
ECLI: DE:BFH:2017:B.210717.XS15.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Begehrt der Kläger eine Erhöhung der Steuer, so ist der Streitwert im Ausgangspunkt mit der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer zu bemessen .

Leitsatz

  1. NV: Begehrt der Kläger eine Erhöhung der Steuer, so ist der Streitwert im Ausgangspunkt mit der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer zu bemessen .
  2. NV: Die Anhebung des Streitwerts wegen offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen setzt voraus, dass diese dem Grunde nach eindeutig bestimmbar sind .
  3. NV: Ist die Höhe dieser Auswirkungen nicht exakt bezifferbar, ist diese zu schätzen .
  4. NV: Offensichtlich absehbare Auswirkungen können auch solche sein, die ein Zutun des Steuerpflichtigen erfordern, sofern dieses bei verständiger Betrachtung zu erwarten ist .
  5. NV: Tritt im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Kostenrechtsänderung ein, ist die Streitwertbeschränkung nach der neueren Rechtslage zu bemessen, die auch für das Revisionsverfahren gilt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 56/13 wird auf 273.600 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 34 Abs. 3 EStGAußerordentliche Einkünfte
  • § 40 GKG
  • § 47 Abs. 2 S. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 S. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 S. 2 GKG
  • § 63 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 GKG
  • § 63 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GKG
  • § 71 Abs. 1 S. 1 GKG
  • § 71 Abs. 1 S. 2 GKG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?

    • Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
    • Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
    • Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
    • Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
    Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.

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