BFH, Urteil vom 14.05.2014 – X R 7/12
Aus dem Leitsatz
1. Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gemäß § 10f Abs. 1 EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß § 162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen ist.
Leitsatz
- Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gemäß § 10f Abs. 1 EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß § 162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen ist.
- Weicht sie von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ab, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen nicht (vorläufig) ansetzt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 22. Februar 2012, Az: 2 K 42/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10f Abs. 1 EStGSteuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
- § 7i Abs. 1 EStGErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
- § 7i Abs. 2 EStGErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
- § 155 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung
- § 162 Abs. 5 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 5 AOErmessen
- § 88 Abs. 2 AOUntersuchungsgrundsatz
- § 165 Abs. 1 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
- § 165 Abs. 2 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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