BFH, Urteil vom 17.03.2010 – X R 57/08
Aus dem Leitsatz
NV: Versäumt der Steuerberater eines Steuerpflichtigen schuldhaft die Einspruchsfrist, dann ist dem Steuerpflichtigen dieses Verschulden dann nicht zuzurechnen, wenn dem Steuerberater im Zeitpunkt des Fristablaufs bereits wirksam die Steuerberaterzulassung entzogen war.
Leitsatz
NV: Versäumt der Steuerberater eines Steuerpflichtigen schuldhaft die Einspruchsfrist, dann ist dem Steuerpflichtigen dieses Verschulden dann nicht zuzurechnen, wenn dem Steuerberater im Zeitpunkt des Fristablaufs bereits wirksam die Steuerberaterzulassung entzogen war.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2008, Az: 6 K 2170/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 80 AOBevollmächtigte und Beistände
- § 110 Abs. 1 S. 2 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
- Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
- Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
- Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
Typische Nachfrage: Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Fristenkontrolle in einer Steuerberaterkanzlei? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?
Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO); ausgeschlossen ein Jahr nach Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
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