10. SenatNV

BFH, Urteil vom 27.01.2016 – X R 53/14

Ergehen eines Grundlagenbescheids nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Folgebescheid

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein geänderter Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, in dem statt der bisher festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer bestimmten Höhe festgestellt sind, enthält sowohl die (negative) Feststellung, dass keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung…

Leitsatz

  1. NV: Ein geänderter Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, in dem statt der bisher festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer bestimmten Höhe festgestellt sind, enthält sowohl die (negative) Feststellung, dass keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen sind, als auch die Feststellung, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der festgestellten Höhe anzusetzen sind. Jede Einzelfeststellung begründet für sich die Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO .
  2. NV: Ein Grundlagenbescheid, der im ersten hierauf ergehenden Folgebescheid nicht zutreffend umgesetzt worden ist, berechtigt --die Wahrung der Festsetzungsfrist vorausgesetzt-- gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO so lange zur Änderung des Folgebescheids, wie die festgestellten Besteuerungsgrundlagen noch nicht vollständig im Folgebescheid berücksichtigt sind .
  3. NV: Die in § 171 Abs. 10 AO bezeichnete Wirkung (Ablaufhemmung) tritt auch dann ein, wenn die ursprüngliche Festsetzungsfrist für den Folgebescheid --bei Außerachtlassung des noch offenen Verfahrens über den Grundlagenbescheid-- bei Ergehen des Grundlagenbescheids bereits abgelaufen gewesen wäre .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14. August 2014 13 K 1368/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 14. August 2014, Az: 13 K 1368/10, Urteil

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    Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?

    Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Festsetzungsfrist für die KSt 2020 der A-GmbH endet mit Ablauf des 31.12.2025. Die Prüfungsanordnung wird am 15.12.2025 bekannt gegeben; der Prüfer beginnt am 12.01.2026 mit der Prüfung. Greift § 171 Abs. 4 AO?

    § 171 Abs. 4 AO verlangt, dass vor Fristablauf mit der Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Die Prüfungsanordnung allein reicht nicht; maßgeblich sind konkrete Prüfungshandlungen, zu denen auch Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn zählen kann (AEAO zu § 198 Nr. 1). Der Beginn am 12.01.2026 liegt nach Fristablauf.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.

    • Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
    • Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
    • Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
    • Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
    • Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
    Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Unter welchen Voraussetzungen hemmt eine Außenprüfung den Ablauf der Festsetzungsfrist?

    • Beginn der Außenprüfung vor Fristablauf oder Hinausschieben auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO).
    • Beginn erfordert konkrete Prüfungshandlungen, auch internes Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn kann genügen; die Prüfungsanordnung allein genügt nicht (AEAO zu § 198 Nr. 1).
    • Hemmung nur für die von der Prüfungsanordnung erfassten Steuern und Zeiträume (AEAO zu § 171).
    • Ende: Unanfechtbarkeit der Bescheide oder drei Monate nach Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO.
    • Keine Hemmung bei mehr als sechsmonatiger, vom FA zu vertretender Unterbrechung unmittelbar nach Beginn (§ 171 Abs. 4 S. 2 AO).
    Typische Nachfrage: Welche Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO besteht nach Abschluss der Außenprüfung noch?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Ablaufhemmung durch Änderungsantrag – Voraussetzungen und Umfang?

    Antrag vor Fristablauf, außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens; Hemmung insoweit bis zur unanfechtbaren Entscheidung (§ 171 Abs. 3 AO).

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