10. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.05.2018 – X R 42/17

Unbestimmter Tenor eines FG-Urteils
ECLI: DE:BFH:2018:U.150518.XR42.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Will das FG die Steuerberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem FA nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt .

Leitsatz

  1. NV: Will das FG die Steuerberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem FA nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt .
  2. NV: Ein Urteilstenor ist unbestimmt, wenn das FG darin einen bestimmten Einkünftebetrag den "sonstigen Einkünften" zuordnet, ohne sich dabei auf einen konkreten Tatbestand des § 22 EStG festzulegen, und das Urteil die zutreffende Zuordnung auch im Übrigen nicht erkennen lässt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 9 K 1804/16 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 13. Juli 2017, Az: 9 K 1804/16 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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