BFH, Urteil vom 06.04.2016 – X R 42/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks gehört nicht zu dem Personenkreis, der gemäß §§ 79 ff. EStG Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage hat .
Leitsatz
- NV: Ein Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks gehört nicht zu dem Personenkreis, der gemäß §§ 79 ff. EStG Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage hat .
- NV: Die Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Anschluss an die Senatsrechtsprechung vom 29. Juli 2015 X R 11/13, BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18) .
- NV: Aus dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers folgt seine Pflicht, sorgfältig zu beobachten, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer langfristigen Entwicklung auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz verändert haben, und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2014 10 K 14253/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. Mai 2014, Az: 10 K 14253/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 79 EStGZulageberechtigte
- § 10a EStGZusätzliche Altersvorsorge
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6
- § 5 AltZertG
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