BFH, Urteil vom 29.07.2015 – X R 4/14
Aus dem Leitsatz
Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird.
Leitsatz
Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen Anhalt vom 13. März 2013 3 K 34/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. März 2013, Az: 3 K 34/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 2 Abs. 1 GG
- § 93 Abs. 1 S. 1 AOAuskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
- § 93 Abs. 1 S. 3 AOAuskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
- § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOSteuerfahndung (Zollfahndung)
- § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AOSteuerfahndung (Zollfahndung)
- § 208 Abs. 1 S. 3 AOSteuerfahndung (Zollfahndung)
- § 118 S. 1 AOBegriff des Verwaltungsakts
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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