BFH, Urteil vom 08.08.2018 – X R 37/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Steuerpflichtiger, der Sonderurlaub nach § 28 TVöD in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage nach § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a EStG.
Leitsatz
- NV: Ein Steuerpflichtiger, der Sonderurlaub nach § 28 TVöD in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage nach § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a EStG.
- NV: Die Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage verstößt nicht gegen die Grundrechte des Art. 3 GG und des Art. 6 GG.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. September 2017 10 K 10237/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. September 2017, Az: 10 K 10237/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 79 S. 1 EStGZulageberechtigte
- § 79 S. 2 EStGZulageberechtigte
- § 10a Abs. 1 S. 1 EStGZusätzliche Altersvorsorge
- § 10a Abs. 1 S. 2 EStGZusätzliche Altersvorsorge
- Art. 3 GG
- Art. 6 GG
- § 3 S. 1 Nr. 1 SGB 6
- § 56 SGB 6
- § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB 6
- § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB 6
- § 28 TVöD
- § 10a Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 EStG
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