10. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.10.2011 – X R 25/10

Investitionsabzugsbetrag: Anforderungen an die Benennung des Wirtschaftsguts

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige voraussichtlich anschaffen will, ist jedenfalls dann nicht in den beim FA einzureichenden "Unterlagen" benannt, wenn der Steuerpflichtige es gegenüber dem FA lediglich telefonisch benannt hat und das FA darüber einen Vermerk anfertigt, der Steuerpflichtige im Veranlagungs-, Einspruchs- und Klageverfahren…

Leitsatz

  1. NV: Ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige voraussichtlich anschaffen will, ist jedenfalls dann nicht in den beim FA einzureichenden "Unterlagen" benannt, wenn der Steuerpflichtige es gegenüber dem FA lediglich telefonisch benannt hat und das FA darüber einen Vermerk anfertigt, der Steuerpflichtige im Veranlagungs-, Einspruchs- und Klageverfahren aber in schriftlicher Form ein anderes Wirtschaftsgut benannt hat .
  2. NV: Die Bezeichnung "Studiobedarf" für eine in einem Fotostudio geplante Investition stellt keine ausreichende Benennung des Wirtschaftsguts "seiner Funktion nach" dar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Juli 2010, Az: 16 K 116/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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