10. SenatNV

BFH, Urteil vom 03.08.2016 – X R 20/15

Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck und unvollständigem Beleg - Anknüpfungspunkte des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
ECLI: DE:BFH:2016:U.030816.XR20.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO ist nur dann offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig erkennbar ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn die einem unvollständig ausgefüllten Steuererklärungsformular beigefügte Bescheinigung einer privaten Rentenversicherung nicht das…

Leitsatz

  1. NV: Eine Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO ist nur dann offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig erkennbar ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn die einem unvollständig ausgefüllten Steuererklärungsformular beigefügte Bescheinigung einer privaten Rentenversicherung nicht das Vorliegen sämtlicher im Gesetz für den Abzug der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben genannter Voraussetzungen bestätigt.
  2. NV: Anknüpfungspunkte für die Annahme eines groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO können sowohl Versäumnisse bei der Erstellung der Steuererklärung als auch bei der Überprüfung des noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheids sein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3. Juli 2014 4 K 2025/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 3. Juli 2014, Az: 4 K 2025/11, Urteil; nachgehend FG Köln, 28. Februar 2018, Az: 9 K 227/17, Urteil

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    Erklären Sie die Funktion des § 177 AO.

    Typische Nachfrage: Kann über § 177 AO die Steuer unter die bisherige Festsetzung sinken?
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    Was ist ein materieller Fehler i. S. d. § 177 AO?

    Jeder Fehler (einschl. § 129 AO), der zu einer Steuer führt, die von der gesetzlich entstandenen abweicht (§ 177 Abs. 3 AO).

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    Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?

    Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).

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    Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?

    Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).

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    Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?

    Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.

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