BFH, Urteil vom 17.04.2013 – X R 18/11
Aus dem Leitsatz
1. Bei privaten Rentenversicherungsverträgen ist sowohl die garantierte Mindestrente als auch die nicht garantierte Überschussbeteiligung einheitlich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzusetzen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 26. November 1998, BStBl I 1998, 1508; Klarstellung zum Senatsurteil vom 20. Juni 2006 X…
Leitsatz
- Bei privaten Rentenversicherungsverträgen ist sowohl die garantierte Mindestrente als auch die nicht garantierte Überschussbeteiligung einheitlich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzusetzen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 26. November 1998, BStBl I 1998, 1508; Klarstellung zum Senatsurteil vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870). Dies gilt unabhängig davon, ob die Überschussbeteiligung als konstanter Betrag oder in degressiver Form ausgezahlt wird.
- Im Rahmen der Überschussprognose für einen Rentenversicherungsvertrag, der nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfs des AltEinkG in den Bundestag (9. Dezember 2003) abgeschlossen wurde, sind bereits die durch das AltEinkG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 herabgesetzten Ertragsanteile anzusetzen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. März 2011, Az: 14 K 12044/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb EStG
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