BFH, Urteil vom 27.06.2018 – X K 3-6/17, X K 3/17, X K 4/17, X K 5/17, X K 6/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ohne ausdrücklichen Hinweis des Beteiligten muss das Gericht die Akten nicht darauf durchsehen, ob sich darin Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beteiligte bereits ein hohes Alter erreicht hat, aus dem ggf. ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis folgen könnte .
Leitsatz
- NV: Ohne ausdrücklichen Hinweis des Beteiligten muss das Gericht die Akten nicht darauf durchsehen, ob sich darin Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beteiligte bereits ein hohes Alter erreicht hat, aus dem ggf. ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis folgen könnte .
- NV: Der dem Ausgangsgericht zukommende Gestaltungsspielraum umfasst auch die Befugnis, eines von mehreren anhängigen Parallelverfahren als Leitverfahren zu behandeln und vordringlich zu fördern, wenn zu erwarten ist, dass die dort gewonnenen Erkenntnisse für die übrigen Verfahren ebenfalls von Bedeutung sind. Solange das Leitverfahren bearbeitet wird, ist es vertretbar, die Parallelverfahren jedenfalls faktisch auszusetzen (Anschluss an das BVerwG-Urteil vom 14. November 2016 5 C 10/15 D, BVerwGE 156, 229, Rz 155) .
- NV: Bei einer objektiven Klagehäufung vervielfacht sich der Entschädigungsanspruch nicht. Wird im Fall der objektiven Klagehäufung ein Streitgegenstand abgetrennt, kann ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch in Bezug auf das abgetrennte Verfahren nur für solche Zeiträume bestehen, die nach der Abtrennung liegen .
- NV: Erkennt der Anspruchsgegner einen Entschädigungsanspruch bereits vorgerichtlich an, erfüllt er die Forderung aber zunächst nicht, hat der Anspruchsteller nach Übermittlung einer Mahnung einen Anspruch auf Verzugszinsen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Verfahren X K 3-6/17 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Der Beklagte wird im Verfahren X K 3/17 verurteilt, an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 8. bis zum 14. Juli 2017 auf einen Betrag von 800 € zu zahlen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten der Verfahren hat die Klägerin zu tragen.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 Abs. 1 GVG
- § 288 Abs. 1 BGBVerzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 198 Abs. 1 S. 2 GVG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 135 Abs. 1 FGOKosten
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