10. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.03.2014 – X K 3/13

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.03.2014 X K 8/13 - Entschädigungsklage: 27-monatige Gesamtverfahrensdauer in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren ohne wesentliche Besonderheiten nicht unangemessen - Aussagekraft statistischer Durchschnittswerte - Gleichzeitige Zuweisung mehrerer Fälle an einen Richter - Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes auf den Gerichtspräsidenten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, besteht die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer…

Leitsatz

  1. NV: Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, besteht die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt .
  2. NV: Eine 27-monatige Gesamtverfahrensdauer ist in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das keine wesentlichen Besonderheiten aufweist und in dem Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit weder vorgetragen wurden noch sonst erkennbar sind, nicht als unangemessen anzusehen .
  3. NV: Die Dauer des dem gerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich ohne Bedeutung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2012, Az: 14 K 14233/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 198 Abs. 1 GVG
  • Art. 19 Abs. 4 GG
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • Art. 6 MRK
  • § 155 S. 2 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen

Weitere Entscheidungen zu § 155 FGO

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