10. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.04.2014 – X K 10/13

Ruhen des Verfahrens

Aus dem Leitsatz

NV: Lehnt ein Verfahrensbeteiligter ein Ruhen des Verfahrens ab, dann ist das Verfahren nicht bereits aus diesem Grund vorrangig zu behandeln.

Leitsatz

NV: Lehnt ein Verfahrensbeteiligter ein Ruhen des Verfahrens ab, dann ist das Verfahren nicht bereits aus diesem Grund vorrangig zu behandeln.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. März 2013, Az: 8 K 1057/10, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 198 Abs. 1 GVG
  • § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • § 251 ZPO

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