BFH, Urteil vom 06.11.2024 – X K 1/24
Aus dem Leitsatz
1. Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) besteht bei Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine "starke, aber widerlegbare" Vermutung dafür, dass die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zu einem Nichtvermögensnachteil geführt hat.
Leitsatz
- Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) besteht bei Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine "starke, aber widerlegbare" Vermutung dafür, dass die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zu einem Nichtvermögensnachteil geführt hat.
- Besteht ein solcher Nichtvermögensnachteil, ist die Zuerkennung einer Geldentschädigung --über den Wortlaut des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG hinaus-- der Regelfall; eine Wiedergutmachung in anderer Weise, insbesondere durch die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, stellt eine typischerweise in bestimmten Fallgruppen auftretende Ausnahme dar (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zuletzt Urteil vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R, Neue Juristische Wochenschrift 2024, 1683, Rz 23).
- Verzögerungsrügen (§ 198 Abs. 3 GVG) wirken im Regelfall nur gut sechs Monate zurück (Festhalten an der ständigen Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.04.2016 - X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff.).
- Eine auf § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG gestützte Abweichung vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung (nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung) setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus.
- Die in § 132, § 276, § 277 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) den Parteien auferlegten Einreichungs-, Stellungnahme- und Erwiderungsfristen sowie die Pflicht des Gerichts, Termine zur mündlichen Verhandlung unverzüglich zu bestimmen (§ 216 Abs. 2 ZPO), gelten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger für die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 eine Entschädigung von 1.300 €, für die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2849/20 eine Entschädigung von 600 € und für die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2948/19 eine Entschädigung von 1.300 € zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2024. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 in den Monaten September und Oktober 2021 unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 78 % und der Beklagte zu 22 %.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 Abs. 1 GVG
- § 198 Abs. 2 S. 1 GVG
- § 198 Abs. 2 S. 2 GVG
- § 198 Abs. 2 S. 3 GVG
- § 198 Abs. 2 S. 4 GVG
- § 198 Abs. 3 S. 1 GVG
- § 198 Abs. 3 S. 2 GVG
- § 132 ZPO
- § 216 Abs. 2 ZPO
- § 276 ZPO
- § 277 Abs. 3 ZPO
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
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