10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.10.2014 – X B 94/14

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Kostenentscheidung des FG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Beschwerde gegen eine nach § 138 FGO vom FG getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht statthaft.

Leitsatz

  1. NV: Eine Beschwerde gegen eine nach § 138 FGO vom FG getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht statthaft.
  2. NV: Statthafter Rechtsbehelf gegen eine überraschende Kostenentscheidung ist die Anhörungsrüge nach § 133a FGO.
  3. NV: Die Umdeutung eines von einem Prozessbevollmächtigten erhobenen und ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Anhörungsrüge ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsbehelf nicht mit einer Gehörsverletzung des FG, sondern mit materiell-rechtlichen Erwägungen begründet wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 16. Juni 2014, Az: 6 V 2536/13, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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