10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.05.2025 – X B 88, 109/24, X B 88/24, X B 109/24

Keine rechtskrafthemmende Wirkung einer Anhörungsrüge; Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des FG über Ablehnungsanträge
ECLI: DE:BFH:2025:B.300525.XB88.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Erhebung einer Anhörungsrüge hemmt den Eintritt der Rechtskraft und der Rechtswirkungen der angegriffenen Entscheidung nicht.

Leitsatz

  1. NV: Die Erhebung einer Anhörungsrüge hemmt den Eintritt der Rechtskraft und der Rechtswirkungen der angegriffenen Entscheidung nicht.
  2. NV: Entgegen dem Wortlaut der Regelung des § 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung wäre eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) über die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags wegen der verfassungsrechtlichen Garantie des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dann als statthaft anzusehen, wenn die Überprüfung etwaiger Gehörsverstöße in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht oder allenfalls nur sehr eingeschränkt vorgenommen würde (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2010 - 1 BvR 96/10, BVerfGK 17, 298, Rz 13 ff.). Ob diese Voraussetzung im finanzgerichtlichen Verfahren erfüllt ist, konnte vorliegend offenbleiben (ebenso bereits BFH-Beschluss vom 08.07.2013 - III B 149/12, BFH/NV 2013, 1602, Rz 16 ff.).
  3. NV: Trotz eines entsprechenden Beweisantrags ist das FG nicht verpflichtet, entferntere und unsicherere Beweise (zum Beispiel Zeugen, Sachverständige) zu erheben, wenn der Beteiligte es ablehnt, an der auf einfachere und sicherere Weise möglichen Erforschung des Sachverhalts (zum Beispiel durch die ihm mögliche Vorlage von Urkunden) mitzuwirken.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Verfahren X B 88/24 und X B 109/24 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.10.2024 - 4 K 114/22 über die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.08.2024 - 4 K 114/22 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.08.2024 - 4 K 114/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 29. August 2024, Az: 4 K 114/22, Urteil; nachgehend BFH, 9. Juli 2025, Az: X S 14-15/25, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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