BFH, Beschluss vom 29.08.2012 – X B 69/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der vor den Änderungen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 geltenden Fassung hält der Senat daran fest, dass die erforderliche Prognose der "voraussichtlichen" Investition bei einem noch nicht eröffneten Betrieb nur durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen…
Leitsatz
- NV: Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der vor den Änderungen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 geltenden Fassung hält der Senat daran fest, dass die erforderliche Prognose der "voraussichtlichen" Investition bei einem noch nicht eröffneten Betrieb nur durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen konkretisiert werden kann .
- NV: Auch für Zwecke der Anwendung des § 7g EStG ist erst dann von einer abgeschlossenen Betriebseröffnung auszugehen, wenn sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind, die nach dem Betriebskonzept des Gründers für die Führung des Betriebs erforderlich sind .
- NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. Februar 2012, Az: 2 K 2169/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 7g EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 7g EStG VZ
- § 7g EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 115 Abs. 2 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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