10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.09.2011 – X B 69/11

Zulässiges Übergehen eines Beweisantrags - Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparabschreibung und Investitionsobjekt als objektives Merkmal

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann .

Leitsatz

  1. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann .
  2. NV: Der notwendige Finanzierungszusammenhang zwischen der Geltendmachung einer Ansparabschreibung und der beabsichtigten Investition beurteilt sich rein objektiv .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Januar 2011, Az: 3 K 3241/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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