10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.08.2014 – X B 5/14, X B 6/14, X B 5/14, X B 6/14

Nichtzulassungsbeschwerde: Nichtgewährung von Akteneinsicht und abgelehnter Befangenheitsantrag als Verfahrensfehler - Behaupteter Fehler des Finanzamtes kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterbliebener Bewilligung von Akteneinsicht kann sich nur berufen, wer sich --durch Beantragung der Akteneinsicht und entsprechende Verfolgung des Antrags-- in ausreichendem Maße um die begehrte Akteneinsicht bemüht .

Leitsatz

  1. NV: Auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterbliebener Bewilligung von Akteneinsicht kann sich nur berufen, wer sich --durch Beantragung der Akteneinsicht und entsprechende Verfolgung des Antrags-- in ausreichendem Maße um die begehrte Akteneinsicht bemüht .
  2. NV: Um ordnungsgemäß zu rügen, die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs begründe einen Verfahrensmangel, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass der Ablehnungsbeschluss greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich sei. Äußerungen des als befangen angesehenen Richters während der mündlichen Verhandlung, auf die das Ablehnungsgesuch nicht gestützt war, sind hierzu nicht geeignet .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 2. Dezember 2013, Az: 7 K 89/13, Urteil; vorgehend FG München, 2. Dezember 2013, Az: 7 K 87/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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