10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.09.2016 – X B 27/16

Anforderung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung des FG - Recht auf Akteneinsicht
ECLI: DE:BFH:2016:U.300916.XB27.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jeden selbstständigen Begründungsstrang des FG ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt.

Leitsatz

  1. NV: Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jeden selbstständigen Begründungsstrang des FG ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt.
  2. NV: Dies gilt auch dann, wenn das FG die Klage als unzulässig angesehen, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen die Begründetheit verneint und den Urteilstenor entsprechend gefasst hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Februar 2016 7 K 1640/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 17. Februar 2016, Az: 7 K 1640/13 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 115 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat