BFH, Beschluss vom 30.08.2023 – X B 23/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Auch wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen über den gesetzlichen Zinssatz in Bezug auf die Vollverzinsung (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat, ist sie für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 aufgrund der im BVerfG-Beschluss vom…
Leitsatz
- NV: Auch wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen über den gesetzlichen Zinssatz in Bezug auf die Vollverzinsung (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat, ist sie für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 aufgrund der im BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282, Rz 237 ff.) ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung von den Fachgerichten weiterhin anzuwenden.
- NV: Wenn ein zunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel in der Rechtsmittelbegründungsschrift ausdrücklich auf einen Teil der im vorangehenden Klageverfahren angefochtenen Verwaltungsakte beschränkt wird, ist dies nicht als (kostenpflichtige) Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen, sondern als von Anfang an lediglich beschränkte Anfechtung des Urteils des Finanzgerichts.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.10.2022 - 7 K 803/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 28. Oktober 2022, Az: 7 K 803/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 238 Abs. 1 S. 1 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- § 31 Abs. 1 BVerfGG
- § 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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