10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 25.10.2012 – X B 22/12
Finanzgerichtliche Sachaufklärungspflicht und Recht auf Akteneinsicht - Absehen von weiterer Begründung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es liegt ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG vor, wenn Akten nicht beigezogen werden, bei denen es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich aus ihnen weitere, bislang nicht berücksichtigte Erkenntnisse für das Gericht oder für den Kläger hätten ergeben können.
Leitsatz
- NV: Es liegt ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG vor, wenn Akten nicht beigezogen werden, bei denen es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich aus ihnen weitere, bislang nicht berücksichtigte Erkenntnisse für das Gericht oder für den Kläger hätten ergeben können.
- NV: Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen. Es liegt jedoch ein Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn durch die Nicht-Beiziehung gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht verstoßen wird, da eine unterlassene Beiziehung der den Streitfall betreffenden Akten die Grundordnung des Verfahrens berührt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. Dezember 2011, Az: 2 K 1570/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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