BFH, Beschluss vom 13.12.2012 – X B 211/11
Aus dem Leitsatz
NV: Die Rechtsfrage, ob § 10c Abs. 2 EStG a.F. die Steuerpflichtigen benachteiligt, die keine Arbeitnehmer sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie betrifft ausgelaufenes Recht und stellt sich auch nicht im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. nach Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetz…
Leitsatz
NV: Die Rechtsfrage, ob § 10c Abs. 2 EStG a.F. die Steuerpflichtigen benachteiligt, die keine Arbeitnehmer sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie betrifft ausgelaufenes Recht und stellt sich auch nicht im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. nach Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. November 2011, Az: 11 K 1343/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 10c Abs. 2 EStGSonderausgaben-Pauschbetrag
- § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStGEinbehaltung der Lohnsteuer
- § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- Art. 3 Abs. 1 GG
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
- Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (§ 170 Abs. 1 AO); ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs. 1 EStG).
- Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht: Beginn mit Ablauf des Abgabejahres (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
- Höchstens drei Jahre Anlaufhemmung.
- Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; AEAO zu § 170 Nr. 3).
Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit?
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