10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.05.2010 – X B 192, 193/08, X B 192/08, X B 193/08

Übergehen eines Befangenheitsantrags als Verfahrensmangel

Aus dem Leitsatz

NV: Bearbeitet das FG einen Befangenheitsantrag nicht und entscheidet es sogleich in der Sache, ist nur dann ein rechtserheblicher Verfahrensmangel gegeben, wenn das Urteil hierauf beruhen kann. Hieran kann es fehlen, wenn der Befangenheitsantrag unzulässig war.

Leitsatz

NV: Bearbeitet das FG einen Befangenheitsantrag nicht und entscheidet es sogleich in der Sache, ist nur dann ein rechtserheblicher Verfahrensmangel gegeben, wenn das Urteil hierauf beruhen kann. Hieran kann es fehlen, wenn der Befangenheitsantrag unzulässig war.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. April 2008, Az: 15 K 186/07, Urteil; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. April 2008, Az: 15 K 496/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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