BFH, Beschluss vom 29.08.2012 – X B 19/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Auch wenn sich der Kläger aufgrund einer --im parallel laufenden Steuerstrafverfahren durchgeführten-- Beschlagnahme von Unterlagen in Beweisnot befindet, ist das FG jedenfalls dann nicht gehalten, die beschlagnahmten Unterlagen in Befolgung seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen beizuziehen, wenn es auf einen entsprechenden Antrag des…
Leitsatz
- NV: Auch wenn sich der Kläger aufgrund einer --im parallel laufenden Steuerstrafverfahren durchgeführten-- Beschlagnahme von Unterlagen in Beweisnot befindet, ist das FG jedenfalls dann nicht gehalten, die beschlagnahmten Unterlagen in Befolgung seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen beizuziehen, wenn es auf einen entsprechenden Antrag des Klägers die erste mündliche Verhandlung vertagt, um diesem Gelegenheit zu geben, die beschlagnahmten Unterlagen einzusehen und entsprechende Kopien vorzulegen, und die Tatsachen, die der Kläger mit Hilfe der beschlagnahmten Unterlagen beweisen will, bereits lange vor der Beschlagnahme zwischen dem FA und dem Kläger umstritten waren, ohne dass der Kläger die --ihm nunmehr nicht ohne Weiteres zugänglichen-- Unterlagen vorgelegt hätte.
- NV: Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Novation einer Forderung als deren Zu- bzw. Abfluss angesehen werden kann, ist, ob die Schuldumschaffung im Interesse des Gläubigers liegt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 16. Dezember 2011, Az: 15 K 883/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 11 EStGVereinnahmung und Verausgabung
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- Veräußerungspreis abzüglich AK/HK und Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG).
- AK/HK mindern sich um tatsächlich abgezogene AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).
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