10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.02.2014 – X B 187/13

Voraussetzungen einer Vorläufigkeitsfestsetzung

Aus dem Leitsatz

NV: Fehlt es an einer ungewissen Tatsachenlage, sind die Voraussetzungen des § 165 Satz 1 AO nicht gegeben. Die steuerrechtliche Würdigung der Tatsachen selbst ist keine Tatsache in diesem Sinne; eine Steuer kann deswegen nicht vorläufig bis zu einer abschließenden rechtlichen Würdigung durch die Finanzbehörde festgesetzt werden .

Leitsatz

NV: Fehlt es an einer ungewissen Tatsachenlage, sind die Voraussetzungen des § 165 Satz 1 AO nicht gegeben. Die steuerrechtliche Würdigung der Tatsachen selbst ist keine Tatsache in diesem Sinne; eine Steuer kann deswegen nicht vorläufig bis zu einer abschließenden rechtlichen Würdigung durch die Finanzbehörde festgesetzt werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 19. September 2013, Az: 1 K 167/12, Urteil; nachgehend BVerfG, 26. Mai 2015, Az: 2 BvR 728/14, Kammerbeschluss ohne Begründung

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Ein Mandant kauft ein Grundstück. Wann entsteht die Grunderwerbsteuer, wie hoch ist sie, und wer schuldet sie?

    • Steuerbar ist bereits der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG); die Steuer entsteht mit Abschluss des Vertrags, bei Bedingungen mit deren Eintritt (§ 38 AO, § 14 GrEStG).
    • Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 GrEStG).
    • Der Steuersatz beträgt 3,5 %, soweit die Länder keinen abweichenden Satz bestimmt haben (§ 11 Abs. 1 GrEStG i. V. m. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG); die Länder setzen derzeit überwiegend höhere Sätze fest.
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