10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.09.2022 – X B 168/21

Ablehnungsantrag: Mindestinhalt der dienstlichen Äußerung; Rechtsschutzbedürfnis nach Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache
ECLI: DE:BFH:2022:B.280922.XB168.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wenn die nach § 44 Abs. 3 ZPO erforderliche dienstliche Äußerung zu einem Ablehnungsgesuch sich auf den Satz "Ich fühle mich nicht befangen" beschränkt, steht dies einer Nichtäußerung gleich (Anschluss an BFH-Beschluss vom 29.03.1995 - II B 36/94, BFH/NV 1996, 45, unter II.4.a). Der Vertretersenat muss den abgelehnten Richter in einem solchen Fall…

Leitsatz

  1. NV: Wenn die nach § 44 Abs. 3 ZPO erforderliche dienstliche Äußerung zu einem Ablehnungsgesuch sich auf den Satz "Ich fühle mich nicht befangen" beschränkt, steht dies einer Nichtäußerung gleich (Anschluss an BFH-Beschluss vom 29.03.1995 - II B 36/94, BFH/NV 1996, 45, unter II.4.a). Der Vertretersenat muss den abgelehnten Richter in einem solchen Fall auffordern, seiner Pflicht aus § 44 Abs. 3 ZPO in ordnungsmäßiger Weise nachzukommen.
  2. NV: Nach Ergehen einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Ablehnungsantrag, wenn noch weitere Verfahrensabschnitte anstehen, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt, wie z.B. ein Tatbestandsberichtigungsverfahren.
  3. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen im Tatbestandsberichtigungsverfahren gestellten Ablehnungsantrag fehlt, wenn der Antragsteller sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers ablehnt, weil dann kein Richter für die Durchführung des Berichtigungsverfahrens mehr zur Verfügung stünde (Anschluss an BGH-Beschluss vom 11.07.2007 - IV ZB 38/06, FamRZ 2007, 1734).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.11.2021 - 12 K 188/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. November 2021, Az: 12 K 188/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 42 ZPO
  • § 44 Abs. 3 ZPO
  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen

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