10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 31.07.2012 – X B 164/11
Sachaufklärungspflicht des FG; Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Mitteilung des Ergebnisses einer in einem anderen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG darf einen Beweisantrag unberücksichtigt lassen, wenn es die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt .
Leitsatz
- NV: Das FG darf einen Beweisantrag unberücksichtigt lassen, wenn es die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt .
- NV: Hat das FG sich durch Protokolle eines Postdienstleisters über den Sendungsstatus einen Eindruck vom konkreten Lauf der Bescheide verschafft, deren Bekanntgabezeitpunkt streitig ist, und zudem eine Auskunft des Postdienstleisters zur Zuverlässigkeit des eingesetzten Zustellbediensteten eingeholt, darf es einen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung eines anderen Bewohners des Gebäudes, in dem der Kläger lebt, zur Frage gelegentlicher hausinterner Fehleinwürfe von Postsendungen als für das konkrete Verfahren unerheblich ansehen, wenn auch der Kläger nicht behauptet, dass die angefochtenen Bescheide in den Briefkasten eines anderen Hausbewohners eingeworfen worden sind .
- NV: Das FG verletzt den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es seine Entscheidung tragend auf die von ihm in einem anderen Verfahren durchgeführte Besichtigung des Betriebs eines Postdienstleisters und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über dessen betrieblichen Abläufe stützt, die Beteiligten aber nicht über diese Betriebsbesichtigung unterrichtet .
- NV: Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist können keine neuen Zulassungsgründe mehr nachgeschoben, sondern nur noch bereits dargelegte Zulassungsgründe ergänzt oder erläutert werden .
- NV: Ein erkennbar nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereichtes, als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben kann in Anwendung des Grundsatzes rechtsschutzgewährender Auslegung als Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO zu werten sein .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 28. September 2011, Az: 1 K 1328/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 164 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- Art. 103 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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