10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.10.2012 – X B 161/11

Berichtigung gem. § 107 Abs. 1 FGO - Rechtmittelfrist mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses - Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung

Aus dem Leitsatz

NV: Ergeht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Urteil, wird den Beteiligten aber stattdessen ein Gerichtsbescheid zugestellt, dann kann dies im Fall des Vorliegens eines mechanischen Versehens nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden. Eine solche Berichtigung wird nicht dadurch gehindert, dass ein Beteiligter im Hinblick auf den…

Leitsatz

NV: Ergeht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Urteil, wird den Beteiligten aber stattdessen ein Gerichtsbescheid zugestellt, dann kann dies im Fall des Vorliegens eines mechanischen Versehens nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden. Eine solche Berichtigung wird nicht dadurch gehindert, dass ein Beteiligter im Hinblick auf den Gerichtsbescheid bereits einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 31. August 2011, Az: 1 K 830/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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