BFH, Beschluss vom 24.10.2012 – X B 161/11
Aus dem Leitsatz
NV: Ergeht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Urteil, wird den Beteiligten aber stattdessen ein Gerichtsbescheid zugestellt, dann kann dies im Fall des Vorliegens eines mechanischen Versehens nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden. Eine solche Berichtigung wird nicht dadurch gehindert, dass ein Beteiligter im Hinblick auf den…
Leitsatz
NV: Ergeht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Urteil, wird den Beteiligten aber stattdessen ein Gerichtsbescheid zugestellt, dann kann dies im Fall des Vorliegens eines mechanischen Versehens nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden. Eine solche Berichtigung wird nicht dadurch gehindert, dass ein Beteiligter im Hinblick auf den Gerichtsbescheid bereits einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 31. August 2011, Az: 1 K 830/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO
- § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO
- § 165 ZPO
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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